Auktionshaus
Versteigerungsbedingungen
Mit der Teilnahme an der Versteigerung werden folgende
Bedingungen anerkannt:
- Die Versteigerung erfolgt freiwillig. Sie wird im Namen und
für Rechnung der Auftraggeber durchgeführt.
- Die Katalogbeschreibungen werden nach den Angaben des
Einlieferers gemacht (Zuschreibungen, Ausstattung,
Materialeigenschaften, Altersangaben, Echtheit und Ursprung
u.s.w.,...), für deren Richtigkeit alleine dieser
verantwortlich ist. Alle zur Versteigerung gelangenden
Gegenstände können vor der Auktion besichtigt und auf
Gefahr des Interessenten geprüft werden.
- Die Gegenstände sind in der Regel gebraucht und werden in
diesem Zustand versteigert; der Zustand beim Aufruf gilt als der
vertraglich vereinbarte. Die Katalogbeschreibungen stellen keine
zugesicherten Eigenschaften dar. Jegliche Gewährleistung des
Auftraggebers wird ausgeschlossen. Eine Überprüfung auf
Vorschäden durch den Versteigerer erfolgt nicht. Soweit nicht
ausdrücklich auf Vorschäden hingewiesen wurde, sind
solche dem Versteigerer nicht bekannt. Der Versteigerer lehnt
jegliche Gewährleistung oder Haftung für die verkauften
Gegenstände ab.
- Der Versteigerer hat das Recht, Katalognummern zu vereinen, zu
trennen, außerhalb der Reihe auszubieten oder, wenn ein
besonderer Grund vorliegt, zurückzuziehen.
- Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Wiederholen
des Höchstgebots ein Übergebot nicht erfolgt und der vom
Einlieferer vorgeschriebene Limitpreis erreicht ist. Wird dieser
Limitpreis nicht erreicht, kann der Versteigerer das Gebot ablehnen
oder unter Vorbehalt zuschlagen. Wird unter Vorbehalt zugeschlagen,
ist der Bieter eine Woche an sein Gebot gebunden. Erhält er
innerhalb dieser Zeit nicht den vorbehaltlosen Zuschlag, erlischt
sein Gebot. Wird der Vorbehalt nicht vom Auftraggeber genehmigt,
kann die Katalognummer ohne Rückfrage beim Bieter, dem unter
Vorbehalt zugeschlagen wurde, abgegeben werden.
- Der Versteigerer kann ein Gebot ablehnen, wenn ein besonderer
Grund vorliegt. In diesem Falle bleibt das unmittelbar vorher
abgegebene Gebot gültig und verbindlich. Geben mehrere
Personen das gleiche Gebot ab, so entscheidet das Los über den
Zuschlag. Bei Meinungsverschiedenheiten kann der Versteigerer den
Gegenstand erneut ausbieten.
- Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung des
Kaufpreises. Mit der Zuschlagserteilung gehen Besitz und Gefahr
unmittelbar auf den Bieter über. Jeder Bieter kauft im eigenen
Namen und auf seine eigene Rechnung, wenn er nicht vor Beginn der
Versteigerung Namen und Anschrift seines Auftraggebers schriftlich
angibt. Ein Bieter, welcher für seinen Auftraggeber steigert,
haftet neben diesem als Gesamtschuldner.
- Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus der Zuschlagssumme, dem
Aufgeld von 8 % bei Kfz-Versteigerungen, oder von 15 % bei anderen
Waren. Bei KFZ-Versteigerungen beinhaltet die Zuschlagsumme die
Umsatzsteuer, bei anderen Versteigerungen ist die Umsatzsteuer
zusätzlich zur Zuschlagsumme zu entrichten. Das Aufgeld
beinhaltet nicht die gesetzlich vorgeschriebene
Mehrwertsteuer.
- Der Kaufpreis ist fällig mit dem Zuschlag. Die
zugeschlagenen Gegenstände sind innerhalb 48 Stunden
abzunehmen. Die Aushändigung erfolgt grundsätzlich nur
gegen vollständige Zahlung des Kaufpreises in bar, oder per
unwiderruflich bankbestätigtem Scheck.
- Das Eigentum geht erst nach vollständiger Bezahlung auf
den Käufer über.
- Verweigert der Käufer Abnahme oder Zahlung oder kommt er
diesen Pflichten innerhalb einer angemessenen Frist, die ihm der
Versteigerer nach Fälligkeit gesetzt hat, nicht nach, kann der
Versteigerer wahlweise entweder Erfüllung des Kaufvertrags
oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
- Verlangt der Versteigerer gemäß Ziffer 11
Erfüllung, kann er neben dem Kaufpreis den Verzugsschaden
verlangen. Dazu gehören auch ein etwaiger
Währungsverlust, Verzugszinsen sowie der Kostenaufwand
für die Rechtsverfolgung.
- Verlangt der Versteigerer im Fall von Ziffer 11 Schadensersatz
statt der Leistung, so ist er berechtigt, das Versteigerungsgut bei
Gelegenheit noch einmal zu versteigern. Der Anspruch auf
Verzugszinsen bleibt davon unberührt. Mit dem Zuschlag in der
erneuten Versteigerung erlöschen die Rechte des Käufers
aus dem ihm früher erteilten Zuschlag. Der Käufer haftet
insbesondere für jeden Ausfall, Transport- und Lagerkosten,
Insertionskosten und anfallende Löhne für die
Hinzuziehung von Hilfskräften. Er hat keinen Anspruch auf
einen eventuellen Mehrerlös und wird zur Wiederversteigerung
nicht zugelassen. Für die Wiederversteigerung gilt er als
Einlieferer und hat als Provisionsersatz eine Schadenspauschale von
5 % des Zuschlagwerts bei KFZ-Versteigerungen, bzw. 12 % bei allen
anderen Versteigerungen zu entrichten. Das dem Versteigerer daneben
zustehende Aufgeld bleibt davon unberührt. Dem Käufer
wird der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht entstanden oder
wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Vom Erlös sind
vorab Lagerkosten, Insertionskosten und anfallende Löhne
für die Hinzuziehung von Hilfskräften abzusetzen. Im
übrigen ist der danach verbleibende Erlös per Datum des
tatsächlichen Zahlungseingangs auf die Schadensersatzforderung
gem. § 367 BGB zu verrechnen.
- Jede Verwahrung und jeder Transport erfolgt grundsätzlich
auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Ware wird nur auf
ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Käufers
versichert.
- Am Besichtigungs- und Auktionsort haftet jeder Besucher
für den von ihm verursachten Schaden in vollem Umfang. Es gilt
daher, äußerste Vorsicht bei der Besichtigung zu
wahren.
- Vorgebote auswärtiger Interessenten können nur
berücksichtigt werden, wenn sie schriftlich erteilt werden,
konkrete Angaben enthalten und spätestens 2 Stunden vor
Versteigerungsbeginn beim Versteigerer eingehen. Die darin
genannten Preise gelten als Maximalpreis für den Zuschlag,
zuzüglich Aufgeld. Aufträge unbekannter Kunden
können nur ausgeführt werden, wenn ausreichende Deckung
nachgewiesen ist. Unbeschadet der sofortigen Fälligkeit des
Kaufpreises ab dem Zuschlag, gilt die Zahlung auswärtiger
Ersteher als nicht verspätet, wenn sie binnen 10 Tagen nach
dem Rechnungsdatum eingeht.
- Sowohl vertragliche als auch deliktische
Schadensersatzansprüche gegen den Versteigerer sind
unabhängig von der Art der Pflichtverletzung ausgeschlossen,
soweit sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem
Handeln beruhen, wesentliche Vertragspflichten betreffen oder von
einer Garantie für Beschaffenheitsmerkmale umfasst sind.
Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, haftet der Versteigerer jedoch
auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Soweit die Haftung des
Versteigerers ausgeschlossen ist, gilt dies auch für das
Handeln seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Der Versteigerungsvertrag unterliegt deutschem Recht.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des
Auktionsunternehmens.
- Sollte eine der vorstehende Versteigerungsbedingungen unwirksam
sein oder werden, so tritt an ihre Stelle eine Regelung, die dem
Sinn und insbesondere dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Bestimmung entspricht; die Wirksamkeit der übrigen
Versteigerungsbedingungen wird dadurch nicht berührt.
- Die vorstehenden Bedingungen gelten sinngemäß auch
für den Nach- und Freihandverkauf.